Die Deutsche Kreditwirtschaft verlangte bisher das papierhafte Mandat:
„Ein Mandat ist papierhaft mit der „händischen“ Unterschrift des Zahlungspflichtigen zu erteilen. Jedes Mandat muss eigenständig erteilt werden, d.h. mit einer separaten Unterschrift. Alternativ kann das E-Mandat verwendet werden, sobald dies angeboten wird. Zivilrechtlich sind in Deutschland auch E-Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich, aber die SEPA-Verfahrensbeschreibungen sehen lediglich papierhafte Mandate sowie E-Mandate vor.“
Quelle: „Implementierungsfragen zur SEPA der Deutschen Kreditwirtschaft Stand Juli 2011“
Von dieser starren Haltung ist die Deutsche Kreditwirtschaft nun abgerückt:
Sie sieht nun für die in der Inkassovereinbarung vorgesehene Schriftform (unter Verweis auf § 127 BGB) folgende Möglichkeiten:
1) ein durch den Zahler eigenhändig unterschriebenes Mandatsformular (§§ 127 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB)
2) eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Erklärung des Zahlers (elektronische Form; §§ 127 Abs. 1, 126 Abs. 3, 126 a BGB)
3) telekommunikative Übermittlung unter Einhaltung der Textform (z.B. per Fax oder Mail) (§§ 127 Abs. 2, 126 b BGB)
Nach Einschätzung der Deutschen Kreditwirtschaft sind die ersten beiden Möglichkeiten rechts- und beweissicher, während die dritte Möglichkeit mit rechtlichen Risiken behaftet sei. Sie steht mit dieser Auffassung im Widerspruch zu der Deutschen Bundesbank und zum Bundestag:
„An dieser Stelle hat auch der Bundestag für mehr Klarheit gesorgt. Mit seinen Erläuterungen zur
Verabschiedung des Begleitgesetzes haben die Mitglieder des Finanzausschusses geholfen, die
SEPA-Lastschrift für die Zukunft aufzustellen. Sie zeigen, dass die Verwendung der SEPA-Lastschrift
auch im Internet möglich ist, denn ein mittels E-Mail erteiltes Lastschriftmandat genüge
im Zweifel den gesetzlichen Anforderungen. Dies hilft gerade im boomenden Internethandel. So
könnte die SEPA-Lastschrift ein europaweit einsetzbares, attraktives Zahlungsinstrument auch im Onlinehandel werden.“
Quelle: „Rede Frankfurt am Main | 19.11.2012, Carl-Ludwig Thiele, Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank: SEPA – Der Schlüssel für den Zahlungsverkehr von morgen“
Die rechtlichen Risiken sieht die Deutsche Kreditwirtschaft darin, dass bei der Mandatserteilung per Mail den Zahlungsempfänger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines vom Zahler autorisierten Mandats trifft.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines vom Zahler autorisierten Mandats gilt natürlich auch für das vom Zahler eigenhändig unterschriebene Mandatsformular. Wie bei dem per Mail erteilten Mandat besteht die Möglichkeit, dass es gefälscht wurde und gar nicht von dem angegeben Zahler stammt.
Wird das Mandat, unabhängig von der Art der Erteilung elektronisch archiviert, ist auf Anforderung der Bank eine elektronische Kopie des Mandats vorzulegen. Auch hier ist dann nachzuweisen, dass das ursprünglich erteilte Mandat nicht verfälscht wurde und vom Zahler stammt.
Es entsteht in allen Fällen einen vergleichbar hohen Aufwand für die Mandatsverwaltung. Deshalb sind die rechtlichen Bedenken der Deutschen Kreditwirtschaft schwer nachzuvollziehen.
Die oben wiedergegebene aktuelle Einschätzung der DK ergibt sich aus der folgenden Antwort, die den
„Fragen zur Thematik "SEPA" und "SEPA-Migration" (Implementierungsfragen) der Deutschen Kreditwirtschaft" Stand 25. Februar 2013 entnommen ist.
Frage: Welche Möglichkeiten der Mandatserteilung sind zulässig, wenn in der Inkassovereinbarung „Schriftform“ vorgesehen ist?
Antwort: Die Anforderungen, die an die vereinbarte (=gewillkürte) Schriftform zu stellen sind, bestimmen sich nach § 127 BGB. Demnach sind – soweit nicht zwischen den Vertragspartnern etwas anderes vereinbart wurde – mehrere Möglichkeiten zulässig.
Rechts- und beweissicher sind:
- ein durch den Zahler eigenhändig unterschriebenes Mandatsformular (§§ 127 Abs.1, 126 Abs. 1 BGB),
- eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Erklärung des Zahlers (elektronische Form; §§ 127 Abs. 1, 126 Abs. 3, 126 a BGB).
Mit rechtlichen Risiken behaftet, ist dagegen die telekommunikative Übermittlung unter Einhaltung der Textform (§§ 127 Abs. 2, 126 b BGB). Hierbei ist zu bedenken, dass den Zahlungsempfänger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines vom Zahler autorisierten Mandats trifft.
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass der Aussteller das Mandat nachweisbar erteilt hat, das Mandat vom Zahlungsempfänger aufbewahrt wird und im Streitfall von diesem vorgelegt werden kann (Art. 5 Abs. 3 a ii der VO [EU] Nr. 260/2012 - „SEPA-Migrationsverordnung“).