Verification of Payee: Was steckt hinter dem Konzept?

Im Zuge der EU-Verordnung zur Regulierung von Instant Payments werden Banken dazu verpflichtet eine s.g. „Verification of Payee (VoP)“ auch bekannt als „IBAN Name Check“ oder „Confirmation of Payee“ anzubieten. Damit ist konkret der Abgleich zwischen dem Namen des Zahlungsempfängers und der IBAN gemeint, um die Betrugsprävention zu verbessern und das Vertrauen sowie die Zufriedenheit der Nutzer in SEPA-Kontoüberweisungen zu steigern. Eine Rückmeldung über die Richtigkeit der eingegebenen Zahlungsdaten erfolgt unmittelbar.

„Sicher ist bisweilen, dass wir rechtzeitig eine Lösung für unsere Kunden und Interessenten anbieten werden.“

Der Weg zur Verification of Payee

Der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss (European Payment Council, EPC) hat das VoP Scheme Rulebook veröffentlicht, um Zahlungsdienstleister bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung über Sofortüberweisungen zu unterstützen. Dieses Regelwerk legt Standards fest und definiert Regeln für die Überprüfung der IBAN der Begünstigten. Zudem soll es Sicherheit und größtmögliche Interoperabilität gewährleisten. Doch der Weg zur finalen Version ist noch nicht abgeschlossen. Nach einer öffentlichen Konsultation und Auswertung soll im September 2024 die formale Version 1.0 folgen. In Kraft treten soll der Service dann spätestens am 09. Oktober 2025 parallel mit der Verpflichtung für ausgehende Instant Payments. Auch für SCT-Überweisungen soll der Service spätestens mit der PSD-3 Richtlinie in Kraft treten.

Die Regelung bietet eine Nachrichtenfunktion. Es handelt sich dabei nicht um ein Zahlungsmittel oder ein Zahlungsinstrument. Zudem ist eine maximale Ausführungszeit von drei Sekunden vorgesehen (nachgewiesen mit Zeitstempel innerhalb der Nachricht). Die Prüfung findet dabei vor Ausführung der Zahlung statt. Darüber hinaus muss der Service eine 24/7-Verfügbarkeit gewährleisten.

Das VoP-Verfahren ist fakultativ, ein Payment Service Provider (PSP) muss beim EPC also einen Antrag stellen, um Mitglied zu werden.

Das Schema führt in seiner Ausführung zwei neue Rollen ein:

  • Routing- und Verifizierungsmechanismen (RVMs) welche die antragstellenden Zahlungsdienstleister bei komplexen Routing-Aufgaben und die antwortenden Zahlungsdienstleister beim Namensabgleich unterstützen.
  • Verzeichnisdienstanbieter, die alle erforderlichen operativen Daten über die Teilnehmer speichern und pflegen, um die notwendige Interoperabilität zu ermöglichen.

Die Teilnehmer können wählen, ob sie die Prozesse selbst abwickeln, auf Vermittler zurückgreifen oder sie (teilweise oder vollständig) an Dritte auslagern. Die Auslagerung oder die Inanspruchnahme von Vermittlern entbindet die Teilnehmer jedoch nicht von ihrer im Regelwerk festgelegten Verantwortung.

Bild: Konzeptioneller Ablauf einer VoP-Anfrage und der zugehörigen Antwort (Quelle: EPC)

Ablauf

Die VoP-Prozesse sind strukturiert und verwenden spezifische Identifikationsnummern für Vorgänge (PR-xx), Prozessschritte (PT-xx), Datensätze (DS-xx) und Attribute (AT-xx). Dies gewährleistet eine klare und einheitliche Durchführung der Überprüfungsverfahren.

Bild: VoP-Prozess (Quelle: EPC)

Insgesamt wird im VoP-Prozess zwischen vier Datensätzen unterschieden:

Datensatz 1 (PSU zu PSP):

  • Inhalte sind hierbei der Name und die Zahlungskontonummer der Gegenpartei
  • Darüber hinaus können Identifikationscodes (z.B. Umsatzsteuer-ID, LEI, Unternehmensregistercode, elektronische ID) und zusätzliche Informationen (z.B. Unterkonten) mitgegeben werden
  • Der VoP-Antrag kann zudem mit einer Referenz verknüpft werden

 

Datensatz 2 (Inter PSP – Anfrage):

  • Durch die ausführende Bank des Zahlungspflichtigen wird der BIC des anfragenden als auch des antworteten PSP hinzugefügt
  • Desweiteren wird dem Vorgang eine Referenznummer zugewiesen und es wird der Zeitstempel vor dem Versand an die Empfängerbank hinzugefügt

 

Datensatz 3 (Inter PSP – Antwort):

Die Empfängerbank fügt die folgenden Attribute hinzu:

  • Die Art der Antwort auf die Inter-PSP-VoP-Anfrage zur Kombination Zahlungskontonummer-Name der Gegenpartei
  • Den Namen der Gegenpartei der Zahlung, wie vom antwortenden PSP gemeldet (nur bei Close Match notwendig)
  • Die Art der Antwort auf die Inter-PSP VoP-Anfrage zur Kombination Zahlungskontonummer-andere Kennung der Gegenpartei (optional, wenn angegeben)
  • Den Zeitstempel der VoP-Antwort

 

Datensatz 4 (PSP zu PSU):

  • Weitergabe von Referenz, Zahlungkontonummer, sowie den Informationen der Empfängerbank (Match, Close Match, No Match)

 

Ausblick

Die öffentliche Konsultation läuft und es bleibt spannend zu sehen, wie groß die Beteiligung sein wird. Die Einführung für Instant Payment und den SCT-Zahlungsverkehr könnte parallel erfolgen, aber es gibt noch viele offene Fragen. Im September sind wir mit der Veröffentlichung der Version 1.0 und einer technischen Spezifikation sicherlich weiter. Ebenfalls spannend wird die Herausforderung der Interoperabilität bei der Nutzung unterschiedlicher Lösungen.

Auch bei uns im Haus wird das Thema fleißig diskutiert. Sicher ist bisweilen, dass wir rechtzeitig eine Lösung für unsere Kunden und weitere Interessenten anbieten werden.

Fazit

Die Einführung von Verification of Payee verspricht eine sicherere und vertrauenswürdigere Zukunft des Zahlungsverkehrs. Durch offene Standards und klare Regelungen soll die Interoperabilität maximiert und das Vertrauen der Nutzer gestärkt werden. Doch wie genau wird VoP die Art und Weise beeinflussen, wie wir Geld senden und empfangen? Die Zukunft wird es zeigen, aber eines ist sicher: VoP hat das Potential den Zahlungsverkehr nachhaltig zu verändern.

Bei Fragen oder Interesse an VoP kommen Sie gerne auf uns zu!

 

Der Autor

Lars Goerke
Business Analyst
Lars Goerke verstärkt seit Anfang 2021 das van den Berg Team. Der gelernte Bankkaufmann und Wirtschaftspsychologe ist er seit mehr als 8 Jahren im Bankenumfeld tätig. Bei van den Berg bildet er in seiner Rolle das Bindeglied zwischen Kundenanforderung und Entwicklung vor allem für Lösungen rund um den Instant Payments.
zurück zur Übersicht