Am 30. März 2012 wurde die VERORDNUNG (EU) Nr. 260/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 veröffentlicht und trat damit in Kraft.
Durch die EU-Verordnung werden folgende Eckpunkte festgelegt:
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Gemeinsamer Endtermin für die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren zum 1.2.2014 (für Nicht-Euroländer 1.10.2016).
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Übergangsregelung für das ELV-Verfahren 1.2.2016 (deutsches Begleitgesetz erforderlich).
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Nutzung von Kontonummer und BLZ für nationale Zahlungen von Verbrauchern mit kostenloser Konvertierung in IBAN und BIC durch die Bank bis 1.2.2016 möglich (deutsches Begleitgesetz erforderlich).
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Ab 1.2.2014 IBAN-only für nationale Zahlungen (dieser Zeitpunkt kann aber durch den deutschen Gesetzgeber auf den 1.2.2016 verschoben werden).
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Ab 1.2.2016 IBAN-only für alle Zahlungen.
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Neben der AGB-Lösung sollen bis zum 1.2.2014 erteilte Einzugsermächtigungen bei Fehlen nationaler gesetzlicher Regelungen oder fehlender Kundenvereinbarungen auch nach dem Ende der Migrationsfrist ihre Gültigkeit behalten. Gleichzeitig wird die Einzugsermächtigung als Ermächtigung des Zahlungs-dienstleisters des Zahlers zur Ausführung der Lastschrift ausgelegt (gesetzliche Übergangsregelung).
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Das Konto muss für Lastschriften hinsichtlich Betrag, Periodizität und Zahlungsempfänger gesperrt werden können.
Download der VERORDNUNG (EU) Nr. 260/2012
Download of the Regulation (EU) Nr. 260/2012
Antworten zu SEPA-Implementierungsfragen finden Sie hier:
Download Implementierungsfragen zu SEPA (Zentraler Kreditausschuss Juli 2011)
Download Implementierungsfragen zu SEPA (weitere Antworten des Zentralen Kreditausschusses Juli 2011)
Am 29. Februar wurden weitere Implementierungsfragen vom BITKOM bei der Deutschen Kreditwirtschaft eingereicht:
Download neue Implementierungsfragen zu SEPA
Neben den Vorgaben des Gesetzgebers
a) Verwendung des pain-Formats (ISO20022-Standard) anstelle des DTA-Formats
b) Verwendung des camt-Formats (ISO20022-Standard) anstelle des MT-Kontoauszugs bzw.
anstelle der DTI-Datei
c) Festlegung der Datenelemente, die zu verwenden sind
d) Verwendung der IBAN zur Adressierung der Konten
e) Verwendung des Lastschrifttyps (First, Recurrent, One-Off, Final)
ergeben sich wesentliche Anforderungen aus den Regelwerken des EPC (European Payments Council) und der DK (Deutschen Kreditwirtschaft), wie z.B.:
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Aufbewahrungspflicht des Mandats im Original
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Vorlauffristen bei der Einreichung der Lastschrift
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Pflicht zur Pre-Notification
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Regeln zur Festlegung des Lastschrift-Typs (FRST, RCUR, OOFF, FNAL)
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Regeln zur Anzeige von Mandatsänderungen
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Festlegung des Zeichensatzes (Umlaut-Problematik)
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Detailregelungen zum Aufbau einzelner Datenfelder.
Durch das Regelwerk des EPC entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand, da neue papiergebundene Prozesse eingeführt werden, wie z.B. die Archivierung des Originalmandates und seiner Änderungen in Papierform. Hier soll auch in Zukunft wie beim heutigen Lastschriftverfahren eine revisionssichere elektronische Archivierung zugelassen werden. (siehe: A1 des BITKOM-Forderungskatalogs).
In Deutschland ist die Lastschrift ein beliebtes Bezahlverfahren im Online-Handel. Damit die Lastschrift auch im SEPA Umfeld eingesetzt werden kann, sind Anpassungen erforderlich. (siehe: A2 des BITKOM-Forderungskatalogs).
Bewährte Prozesse – auch aus Sicht des Verbrauchers -, wie z.B. die Mitteilung der Adressänderung per Internet oder Telefon werden durch das Regelwerk erheblich eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich sind. Hier werden vom BITKOM entsprechende Erleichterungen vorgeschlagen. (siehe: A3 und A4 des BITKOM-Forderungskatalogs). Die Einschränkung des Verwendungszwecks auf 140 Zeichen erzeugt Anpassungs-Aufwand bei dem Empfänger einer Zahlung, da die für die Abstimmung benötigten Infos ggf. verloren gehen. (siehe: A15 des BITKOM-Forderungskatalogs).
Wir glauben, dass durch die hier vorgeschlagenen Änderungen die deutsche Volkswirtschaft von Kosten in 2-stelliger ggf. 3-stelliger Millionenhöhe entlastet werden kann. (Belastbare Zahlen liegen derzeit leider noch nicht vor.)
Der BITKOM-Forderungskatalog wird von folgenden Verbänden unterstützt:
1) BDIU Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.
2) BVH Bundesverband des Deutschen Versandhandels
3) HDE Handelsverband Deutschland
4) VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
Download des Anforderungskatalogs
Unternehmen sollten sich baldmöglichst auf Veränderungen ihrer internen Prozesse auf den Zahlungsverkehr vorbereiten. Der Hightech-Verband BITKOM hat daher einen SEPA-Leitfaden mit den wichtigsten Informationen zum neuen Verfahren veröffentlicht. Er ist kostenlos abrufbar unter SEPA-Leitfaden.
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