Arbeitstage bis zum Ende des DTA-Lastschriftverfahrens

Herzlich willkommen bei der van den Berg AG

SEPA wird Realität - Das Ende des DTA-Verfahrens naht

 

Am 30. März 2012 wurde die VERORDNUNG (EU) Nr. 260/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 veröffentlicht und trat damit in Kraft.


Durch die EU-Verordnung werden folgende Eckpunkte festgelegt: 

 

 

  1. Gemeinsamer Endtermin für die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren zum 1.2.2014 (für Nicht-Euroländer 1.10.2016).
  2. Übergangsregelung für das ELV-Verfahren 1.2.2016 (deutsches Begleitgesetz erforderlich).
  3. Nutzung von Kontonummer und BLZ für nationale Zahlungen von Verbrauchern mit kostenloser Konvertierung in IBAN und BIC durch die Bank bis 1.2.2016 möglich (deutsches Begleitgesetz erforderlich). 
  4. Ab 1.2.2014 IBAN-only für nationale Zahlungen (dieser Zeitpunkt kann aber durch den deutschen Gesetzgeber auf den 1.2.2016 verschoben werden).
  5. Ab 1.2.2016 IBAN-only für alle Zahlungen.
  6. Neben der AGB-Lösung sollen bis zum 1.2.2014 erteilte Einzugsermächtigungen bei Fehlen nationaler gesetzlicher Regelungen oder fehlender Kundenvereinbarungen auch nach dem Ende der Migrationsfrist ihre Gültigkeit behalten. Gleichzeitig wird die Einzugsermächtigung als Ermächtigung des Zahlungs-dienstleisters des Zahlers zur Ausführung der Lastschrift ausgelegt (gesetzliche Übergangsregelung).
  7. Das Konto muss für Lastschriften hinsichtlich Betrag, Periodizität und Zahlungsempfänger gesperrt werden können.

Download der VERORDNUNG (EU) Nr. 260/2012

Download of the Regulation (EU) Nr. 260/2012

 

Antworten zu SEPA-Implementierungsfragen finden Sie hier:

 

Download Implementierungsfragen zu SEPA (Zentraler Kreditausschuss Juli 2011)

 

Download Implementierungsfragen zu SEPA (weitere Antworten des Zentralen Kreditausschusses Juli 2011)

 

Am 29. Februar wurden weitere Implementierungsfragen vom BITKOM bei der Deutschen Kreditwirtschaft eingereicht:

Download neue Implementierungsfragen zu SEPA

Neben den Vorgaben des Gesetzgebers

a) Verwendung des pain-Formats (ISO20022-Standard) anstelle des DTA-Formats

b) Verwendung des camt-Formats (ISO20022-Standard) anstelle des MT-Kontoauszugs bzw.

    anstelle der DTI-Datei
c) Festlegung der Datenelemente, die zu verwenden sind
d) Verwendung der IBAN zur Adressierung der Konten

e) Verwendung des Lastschrifttyps (First, Recurrent, One-Off, Final)

ergeben sich wesentliche Anforderungen aus den Regelwerken des EPC (European Payments Council) und der DK (Deutschen Kreditwirtschaft), wie z.B.:

 

  • Aufbewahrungspflicht des Mandats im Original
  • Vorlauffristen bei der Einreichung der Lastschrift
  • Pflicht zur Pre-Notification
  • Regeln zur Festlegung des Lastschrift-Typs (FRST, RCUR, OOFF, FNAL)
  • Regeln zur Anzeige von Mandatsänderungen
  • Festlegung des Zeichensatzes (Umlaut-Problematik)
  • Detailregelungen zum Aufbau einzelner Datenfelder.


Durch das Regelwerk des EPC entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand, da neue papiergebundene Prozesse eingeführt werden, wie z.B. die Archivierung des Originalmandates und seiner Änderungen in Papierform. Hier soll auch in Zukunft wie beim heutigen Lastschriftverfahren eine revisionssichere elektronische Archivierung zugelassen werden. (siehe: A1 des BITKOM-Forderungskatalogs).

In Deutschland ist die Lastschrift ein beliebtes Bezahlverfahren im Online-Handel. Damit die Lastschrift auch im SEPA Umfeld eingesetzt werden kann, sind Anpassungen erforderlich. (siehe: A2 des BITKOM-Forderungskatalogs).

Bewährte Prozesse – auch aus Sicht des Verbrauchers -, wie z.B. die Mitteilung der Adressänderung per Internet oder Telefon werden durch das Regelwerk erheblich eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich sind. Hier werden vom BITKOM entsprechende Erleichterungen vorgeschlagen. (siehe: A3 und A4 des BITKOM-Forderungskatalogs). Die Einschränkung des Verwendungszwecks auf 140 Zeichen erzeugt Anpassungs-Aufwand bei dem Empfänger einer Zahlung, da die für die Abstimmung benötigten Infos ggf. verloren gehen. (siehe: A15 des BITKOM-Forderungskatalogs).

Wir glauben, dass durch die hier vorgeschlagenen Änderungen die deutsche Volkswirtschaft von Kosten in 2-stelliger ggf. 3-stelliger Millionenhöhe entlastet werden kann. (Belastbare Zahlen liegen derzeit leider noch nicht vor.)

Der BITKOM-Forderungskatalog wird von folgenden Verbänden unterstützt:

1) BDIU Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.
2) BVH Bundesverband des Deutschen Versandhandels
3) HDE Handelsverband Deutschland
4) VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger

 

Download des Anforderungskatalogs

Unternehmen sollten sich baldmöglichst auf Veränderungen ihrer internen Prozesse auf den Zahlungsverkehr vorbereiten. Der Hightech-Verband BITKOM hat daher einen SEPA-Leitfaden mit den wichtigsten Informationen zum neuen Verfahren veröffentlicht. Er ist kostenlos abrufbar unter SEPA-Leitfaden.

 

Wir möchten Sie über den aktuellen Stand informieren mit Ihnen diskutieren, welche Anforderungen, Optionen und neue Aufgaben sich für Sie aufzeigen.


Notieren Sie sich schon heute die Termine für das nächste vdb-Informationsforum:

vdb-Informationsforum 2012Veranstaltungsdatum                    

SEPA - Workshop, Aachen

 

Donnerstag, 8. November 2012

 

 

vdb-Informationsforum - für Banken und Unternehmen

 

 

Freitag, 9. November 2012

 

Demovideos zur Portallösung-vdb/SSC

Die Portallösung-vdb/SSC ermöglicht es den Banken, ihre Kunden mit kleinem und mittleren Lastschriftvolumen bei der Umstellung auf das SEPA-Verfahren zu unterstützen.
Die Lösung vdb/SSC SEPA Services for Corporates, die für Einreicher mit großem Lastschriftvolumen gedacht ist, finden Sie unter vdb/SSC für Unternehmen.

Ende des DTA-Verfahrens


01.02.2014: Abschaffung der nationalen Überweisungsverfahren
01.02.2014: Abschaffung der nationalen Lastschriftverfahren

 

Festlegung der technischen Standards

Für das Nachrichtenformat wird der ISO-Standard 20022 vorgeschrieben (pain-Formate für die Einreichung der Überweisungs- und Lastschriftaufträge, das camt-Format für den elektronischen Kontoauszug). Kunden und Banken müssen den IBAN zur Identifizierung der Konten verwenden.

 

Bezüglich der Verpflichtung, ab dem 01.02.2014 den camt-Kontoauszug zu verwenden gab es unterschiedliche Interpretationen der EU-Verordnung. Auf Anfrage erhielten wir die folgende Stellungnahme der EU-Kommission:

"......Article 5 deals with the requirements for credit transfer and direct debit transactions and paragraph (1)(d) states that "they [PSPs] must ensure that where a PSU that is not a consumer or a microenterprise, initiates or receives individual credit transfers or individual direct debits which are not transmitted individually, but are bundled together for transmission, the message formats specified in point (1)(b) of the Annex are used." Point (1)(b) of the Annex determines that "The standard for message format referred to in Article 5(1)(b) and (d) must be the ISO 20022 XML standard."

Article 5 (1)(d) clearly refers to the initiation but also to the receipt of payments. Therefore, the interface PSU – PSP as well as the interface PSP – PSU are covered by this provision and in both cases the ISO 20022 XML format has to be used. Against this background, the ISO 20022 XML standard is also mandatory for the account statement [CAMT (Cash Management) message] that refers to the PSP – PSU interface. Moreover, this interpretation is in line with the general idea of an "end to end" processing. Nevertheless, this does only apply, if the general requirements set out in Article 5 (1)(d) are met.

However, please note that the European Commission is responsible for the general interpretation of the provisions of the SEPA End-date Regulation, whereas a final decision on the interpretation of European legislation can obviously only be made by the European Court of Justice."

 

 

End-to-End Regulierung

Fasst ein Bankkunde mehrere Zahlungsaufträge zusammen und überträgt diese gemeinsam an seine Bank, so unterliegt er der Regulierung, das PAIN-Format ist in diesem Fall zu verwenden. Fasst die Bank die Kontoauszugsinformationen von mehreren Zahlungseingängen (Überweisungen und Lastschriften) zusammen und überträgt diese an den Kunden, so wird hier ebenfalls der ISO-Standard 20022 vorgeschrieben (CAMT-Format).

Interoperabilität

Die Zahlungsdienstleister müssen untereinander interoperabel sein. Die Verarbeitung von Überweisungen und Lastschriften darf nicht durch technische Hindernisse oder durch Verfahrensregeln behindert werden.

Wesentliche Anforderung an das / die SEPA-Verfahren

Die Verordnung legt wichtige Anforderungen (Technical Requirements) fest, die von dem SEPA-Verfahren erfüllt werden müssen. In diesen Anforderungen werden die Datenelemente festgelegt, die eine Zahlung enthalten muss. Sobald die Daten in elektronischer Form vorliegen, muss die Zahlung vollautomatisch von allen Beteiligten an dem Zahlungsvorgang elektronisch verarbeitet werden. Es muss möglich sein, den gesamten Zahlungsprozess elektronisch ohne erneute Dateneingabe und manuelle Eingriffe zu verarbeiten. Dies gilt ebenso für die Nachforschung, Reklamationsverarbeitung und für die Rückgaben.

Dem Kunden werden weitgehende Weisungsrechte gegenüber seiner Bank eingeräumt, die die Einlösung von Lastschriften betreffen. So kann er sein Konto gegen SEPA-Lastschriften sperren, aber auch Listen mit zugelassenen Einreichern (White List) oder mit gesperrten Einreichern (Black List) vorgeben. Auch qualifizierte Angaben, wie der maximale Betrag und die maximale Anzahl von Lastschriften eines Zahlungsempfängers in einer bestimmten Periode können vorgegeben werden.

Zusammenfassung

Mit der EU-Verordnung wird festgelegt, welche Eigenschaften ein SEPA-Verfahren besitzen muss. Hierdurch wird im Wesentlichen das jetzige SEPA-Verfahren, das die Banken im EPC (European Payment Council) entwickelt haben, beschrieben. Jedoch werden Stand heute nicht alle Anforderungen von dem SEPA-Verfahren erfüllt, so dass hier nachgebessert werden muss. Eine entsprechende Anpassung der Rulebooks und Implementation Guidelines ist erforderlich. Darüber hinaus könnten auch verbindliche Schnittstellenbeschreibungen für die Kunden/Bank-Schnittstelle (Einreichungen von Zahlungen im PAIN-Format) und für die Bank/Kunde-Schnittstelle (Kontoauszugsinformation) erforderlich werden.

 

Grundsätzlich hält sich die Kommission die Option offen, dass auch weitere Verfahren, die diese Bedingungen erfüllen, zugelassen werden.

Konsequenzen für den Firmenkunden

Das SEPA-Verfahren besitzt eine höhere Komplexität als das heute eingesetzte nationale DTA-Verfahren. Eine ausführliche Beschreibung finden Sie unter der SEPA-Lastschrift. Für eine Übergangszeit können Konverterlösungen zum Einsatz kommen. Mit Hilfe einer Umsetzungstabelle von Kontonummer / Bankleitzahl auf IBAN / BIC ist eine Konvertierung der DTA-Überweisung in die SEPA-Überweisung möglich.

 

Die SEPA-Lastschrift setzt das Mandat voraus. Deshalb kommt in Zukunft der Mandatsverwaltung eine große Bedeutung zu. Eine Konvertierung ist hier möglich, wenn aufgrund des C-Satzes über eine Referenz (Mandatsreferenz oder interne Referenz, wie z.B. die Versicherungsnummer) das Mandat zugeordnet wird. Aus der Mandatsverwaltung können dann alle die Informationen zugesteuert werden, die mit der SEPA-Lastschrift transportiert werden müssen.

Eine mögliche Lösung findet der Firmenkunde unter vdb/SSC für Unternehmen  bzw. unter vdb/SSC - Portal, wo eine Portallösung beschrieben ist, die es dem Firmenkunden ermöglicht, bei einem geringen Lastschriftaufkommen von der DTA-Lastschrift auf die SEPA-Lastschrift umzusteigen.

 

Einen ersten Einblick in die Portallösung erhält man in den Demo-Videos unter vdb/SSC - Portal,